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Verbrauchertipp: Diese fünf Dinge sollten Senioren bei der Immobilienverrentung unbedingt beachten

Erol Jasharoski
Geschrieben von:
Erol Jasharoski

Immobilienverrentung bei Senioren immer beliebter / Vorteile insbesondere bei Verrentung mit Nießbrauchrecht

Ein Modell zur zusätzlichen Altersabsicherung macht Schule: Seit einigen Jahren setzt sich auch in Deutschland die Immobilienverrentung zunehmend durch. Das Modell erlaubt es Senioren mit Wohneigentum, das in den eigenen vier Wänden gebundene Kapital flüssig zu machen – und das, ohne aus dem Haus oder der Wohnung ausziehen zu müssen. Doch die vergleichsweise einfache Formel „Immobilie gegen Geld und Wohnrecht“ hält trotz zahlreicher Vorteile einige Fallstricke bereit. Welche fünf Punkte interessierte Senioren deshalb unbedingt beachten sollten, erklären nachfolgend die Experten der DEGIV, der Gesellschaft für Immobilienverrentung.

Die zwei wohl gängigsten Varianten der Immobilienverrentung bestehen aus der Immobilien-Leibrente und dem lebenslangen Nießbrauchrecht. Während Erstere eine monatliche Rente bei lebenslangem mietfreien Wohnrecht vorsieht, bietet die Verrentung mit Nießbrauchrecht die – auch in rechtlicher Hinsicht – sicherere Alternative. Um das gewünschte Ziel einer möglichst risikoarmen und dauerhaften Absicherung im Alter zu gewährleisten, sollten Senioren auf fünf Dinge besonderes Augenmerk legen.

  1. Anbietervergleich

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  1. Erstrangige Eintragung im Grundbuch 

Bei Einigung zwischen Käufer und Verkäufer und Beurkundung durch Notar ist es wichtig, den Eintrag des Nießbrauchrechts im Grundbuch an erster Stelle durchzuführen. Damit wird laut DEGIV sichergestellt, dass der Verkäufer selbst bei einem möglichen Auszug das Recht auf Vermietung samt Mieteinnahmen hat.

  1. Instandhaltungspflicht 

Im Vertrag sollte klar geregelt sein, wer für die Instandhaltung der Immobilie verantwortlich ist. Findet sich diesbezüglich keine Regelung, trifft die Instandhaltungsflicht den Nießbraucher, nicht den neuen Eigentümer.

  1. Mindestlaufzeit bei Leibrente

Im Fall einer Leibrente sollten die Verkäufer eine Mindestvertragslaufzeit zusichern, die im frühen Todesfall auch deren Erben zugutekommt.

  1. Vertragliche Absicherung dank Rückfallklausel (Leibrente)

Unbedingt vertraglich zugesichert werden sollte im Falle der Leibrente eine Rückfallklausel, dank der der Verkäufer das Eigentum zurückerhält, wenn der Käufer insolvent wird und die Leibrente nicht mehr zahlen kann.

Nicht zuletzt, weil die Verrentung mit Nießbrauchrecht einige der möglichen Fallstricke bereits obsolet macht, setzt die DEGIV auf die Einmalzahlung und lebenslanges Nießbrauchrecht. Denn der im Grundbuch eingetragene Nießbrauch bleibt selbst im Fall einer Zwangsversteigerung bestehen. So endet der Nießbrauch immer erst mit dem Tod – im Gegensatz zum Wohnrecht, das befristet sein kann. Zieht der Bewohner etwa ins Pflegeheim, kann er als Nießbrauchberechtigter sein Zuhause vermieten und die Einnahmen behalten – das dürfen Bewohner mit Wohnrecht nicht.

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